2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Juni 2023 der Klägerin zusammen mit dem Entscheid vom 6. Juni 2023 zugestellt, womit die Klägerin keine Möglichkeit hatte, ihr Replikrecht wahrzunehmen. Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich als begründet. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass durch die Vorinstanz kein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, sondern die (nach dem ersten Schriftenwechsel erfolgten) Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2).