2. 2.1. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass ihr die Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 im vorinstanzlichen Verfahren gleichzeitig mit dem Entscheid vom 6. Juni 2023 zugestellt worden sei und sie sich somit nicht mehr dazu habe äussern können, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, N 42). Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.