3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: