3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 11'550.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 26. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2022) provisorische Rechtsöffnung für CHF 867'500.95 zuzüglich Zins zu 5.0 %