2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Klägerin reichte am 19. Mai 2023 und die Beklagte am 2. Juni 2023 je unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten entschied am 6. Juni 2023: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 ist von ihr zu tragen. -3-