Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.137 (SR.2023.58) Art. 163 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ GmbH, […] vertreten durch Thomas Hügi, Rechtsanwalt, […] Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch lic. iur. Luca Dal Molin, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Dezember 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Dezember 2022 für folgende Forderungen: Fr. 391'608.85 nebst 5 % Zins seit dem 8. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"); Fr. 3'166.40 nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"); Fr. 3'629.60 nebst 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"); Fr. 228.95 nebst 5 % Zins seit dem 22. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"); Fr. 212'122.95 nebst 5 % Zins seit dem 23. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"); Fr. 169'181.60 nebst 5 % Zins seit dem 24. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"); Fr. 22'972.85 nebst 5 % Zins seit dem 31. Juli 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]") sowie Fr. 64'589.75 nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2022 ("Ford. basierend auf Rechn. […]"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 16. Dezember 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. März 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für total Fr. 867'500.95 nebst 5 % Zins seit dem entsprechenden – im Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Dezember 2022 genannten – Datum. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Klägerin reichte am 19. Mai 2023 und die Beklagte am 2. Juni 2023 je unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten entschied am 6. Juni 2023: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 ist von ihr zu tragen. -3- 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 11'550.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 26. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2022) provisorische Rechtsöffnung für CHF 867'500.95 zuzüglich Zins zu 5.0 % - auf CHF 391'608.85 seit 8. Juli 2022; - auf CHF 3'166.40 seit 10. Juli 2022; - auf CHF 3'629.60 seit 12. Juli 2022; - auf CHF 228.95 seit 22. Juli 2022; - auf CHF 212'122.95 seit 23. Juli 2022; - auf CHF 169'181.60 seit 24. Juli 2022; - auf CHF 22'972,85 seit 31. Juli 2022; - auf CHF 64'589.75 seit 28. August 2022; sowie CHF 203.30 Zahlungsbefehlskosten zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. Juni 2023 (SR.2023.58) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und -4- neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass ihr die Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 im vorinstanzlichen Verfahren gleichzeitig mit dem Entscheid vom 6. Juni 2023 zugestellt worden sei und sie sich somit nicht mehr dazu habe äussern können, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, N 42). Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 2.1). 2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Juni 2023 der Klägerin zusammen mit dem Entscheid vom 6. Juni 2023 zugestellt, womit die Klägerin keine Möglichkeit hatte, ihr Replikrecht wahrzunehmen. Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich als begründet. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass durch die Vorinstanz kein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, sondern die (nach dem ersten Schriftenwechsel erfolgten) Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Der zweite Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte einzig gestützt auf das Replikrecht und nicht auf formelle Anordnung der Vorinstanz hin. In einer weiteren Eingabe (als Replik auf die Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023) hätte die Klägerin Noven nur noch nach Massgabe von -5- Art. 229 Abs. 1 ZPO vorbringen können (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1), was auch für die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Juni 2023 zu gelten hat. In der Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, wobei sie andernfalls im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfällung ohnehin nur im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 ZPO hätten berücksichtigt werden dürfen. Nachdem sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zweimal äussern konnte, in der Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 keine Noven enthalten waren und die Ausübung des Replikrechts ohnehin nicht dazu dient, das ursprüngliche Gesuch bzw. dessen Beantwortung zu ergänzen oder zu verbessern, hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Rechtsnachteil erlitten, was sie im Übrigen auch nicht geltend macht. Es ist folglich von einer Aufhebung des Entscheids (und Rückweisung an die Vorinstanz) zufolge Gehörsverletzung abzusehen (vgl. Eventualantrag der Beschwerde). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass weder die mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Dokumente aus der Vergleichsverhandlung noch die eingereichten Rechnungen die Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung zu erfüllen vermöchten. Näher zu prüfen sei einzig die Vereinbarung vom 14. Juni 2022. In dieser Vereinbarung habe sich die Beklagte verpflichtet, alle Zahlungen, welche sie aus dem Weiterverkauf aus bestimmten und in der Präambel der Vereinbarung bezeichneten Lieferungen der Klägerin erhalte, unverzüglich an diese weiterzuleiten. In Ziff. 3 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 werde der Klägerin hinsichtlich gewisser Forderungen ein Pfandrecht eingeräumt. Gemäss der Präambel werde die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 mit dem Ziel der Absicherung der darin genannten Bestellungen getroffen. Darin sei keine klare Anerkennung von Forderungen und der diesbezüglichen Zahlungspflicht ersichtlich. Die Beklagte habe sich lediglich zur Weiterleitung von Zahlungen verpflichtet, welche sie aus den genannten Bestellungen erhalten habe. Soweit die Klägerin den Erhalt von entsprechenden Zahlungen geltend machen wolle, müsse sie diese auch durch Urkunde belegen, was sie nicht getan habe. 3.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie mit der Beklagten am 14. Juni 2022 zur Absicherung von offenen Forderungen (der Beklagten gegenüber der Klägerin) einen Pfandvertrag abgeschlossen habe. Ein Pfandvertrag könne grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht darstellen. Mit der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 habe die Beklagte der Klägerin ein Pfandrecht an den Forderungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden aus dem Weiterverkauf von IT-Produkten -6- eingeräumt, welche die Klägerin gestützt auf Bestellungen an die Beklagte verkauft und geliefert habe. Die Klägerin habe nicht den Erhalt respektive die Weiterleitung von entsprechenden Zahlungen dieser Kunden an sie verlangt, sondern die Erfüllung ihrer eigenen Forderungen gegenüber der Beklagten. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie davon ausgehe, dass eine Schuldanerkennung für die Weiterleitung von Kundenzahlungen der Beklagten an die Klägerin vorliegen müsse, denn dies erfolge gestützt auf die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 auf dem Weg der Pfandverwertung. Die unterzeichnete Vereinbarung vom 14. Juni 2022 halte in Ziff. 1 fest, dass sie zur "Absicherung aller Forderungen, die A._____ aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" geschlossen werde. Die explizit als Forderungen bezeichneten Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten würden sich auf Rechnungsnummern aus Bestellungen beziehen, wobei die Forderungen in Ziff. 1 des Pfandvertrags einzeln aufgeführt seien. Damit erfolge in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 als unterzeichnetes Dokument zwischen der Klägerin und der Beklagten ein klarer und unmittelbarer Bezug auf die nummerierten, den Bestellungen und Lieferungen entsprechenden Rechnungen, welche die Schuld betragsmässig ausweisen und bestimmen würden. Gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 würden die Forderungen der Klägerin aus Lieferungen von IT-Produkten an die Beklagte gesichert und darin bestimmt. Ein Pfandrecht an nicht bestehenden Forderungen könne aufgrund des Akzessorietätsprinzips nicht wirksam errichtet und bestellt werden. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin unbestrittenermassen erhalten, weshalb sie auch nicht die Einrede der nicht erfüllten Gegenleistung erheben könne. Es liege eine klare Anerkennung dieser Forderungen und aufgrund der Verpfändung auch eine klare Anerkennung der Zahlungspflicht durch Unterschrift vor. Schliesslich sei die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 wirksam, da weder eine absichtliche Täuschung, eine Übervorteilung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Beklagten vorliege. Auch eine Verrechnungseinrede könne die Beklagte nicht erheben. 3.3. Die Beklagte bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 zu Recht nicht als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert habe. Ob die Klägerin die Weiterleitung von Zahlungen oder die Erfüllung behaupteter eigener Forderungen verlange, sei für die Frage der Qualifikation der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 als Rechtsöffnungstitel irrelevant. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beklagte mittels Vereinbarung vom 14. Juni 2022 die behaupteten in Betreibung gesetzten Forderungen der Klägerin anerkannt habe. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 in Ziff. 2 eine Pflicht zur Weiterleitung bestimmter eingehender Zahlungen enthalte, in Ziff. 3 ein Pfandrecht -7- vorsehe und gemäss Präambel in Ziff. 1 die "Absicherung aller Forderungen, die A._____ aus den genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" bezwecke. Mit keinem Satz werde in der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 festgehalten, dass die Beklagte anerkenne, der Klägerin eine bestimmte oder bestimmbare Geldsumme zu schulden. Bereits der Titel der Vereinbarung mache deutlich, dass keine Schuldanerkennung vorliege. In Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 sei nicht einmal festgehalten, dass der Klägerin Forderungen gegenüber der Beklagten zustehen würden. Es sei verfehlt, aus einer Präambel mit einer vagen Zweckbestimmung einen Rechtsöffnungstitel zu konstruieren. Der Pflicht zur Weiterleitung bestimmter eingehender Zahlungen in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 könne keine Schuldanerkennung entnommen werden, zumal die Klägerin nie behauptet habe, relevante Zahlungen seien eingegangen und sie mittels der vertragswidrigen Notifikation an […] und […] auch selber dafür gesorgt habe, dass dies so bleibe. Auch der Verpfändung nicht näher bestimmter Forderungen in Ziff. 3 könne keine Schuldanerkennung entnommen werden. Soweit die Verpfändung wirksam sei, was bestritten werde, handle es sich bei den verpfändeten Forderungen um solche, welche die Beklagte gegenüber Dritten hätte. Eine solche Verpfändung habe nicht die Qualität einer Schuldanerkennung und sage nichts über das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten aus. Es möge zutreffen, dass nicht bestehende Forderungen aufgrund des Akzessorietätsprinzips nicht verpfändet werden können. Das habe aber nichts mit der Frage der Schuldanerkennung zu tun, da die Klägerin eigene Forderungen gegen die Beklagte geltend mache, nicht die angeblich verpfändeten Forderungen der Beklagten gegenüber Dritten. Auch aus der Basler Rechtsöffnungspraxis lasse sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Die Praxis beschlage die Rechtsöffnungen aus synallagmatischen Verträgen, wobei die Klägerin aber offenbar selbst bestreite, dass die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 ein Synallagma beinhalte. Ferner sei die Forderung nicht bestimmt oder leicht bestimmbar. So sei in der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 kein Betrag ausgewiesen und die Verweise der Klägerin auf weitere Dokumente blieben stets unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Soweit Forderungen betroffen seien, die nach der Unterzeichnung der Vereinbarung entstanden sein sollen, falle die Vereinbarung als Schuldanerkennung von vorherein ausser Betracht. Im Weiteren habe die Beklagte die Vereinbarung vorprozessual mit Schreiben vom 26. Juli 2022 aufgrund absichtlicher Täuschung i.S.v. Art. 28 OR sowie Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR für unverbindlich erklärt, eventualiter aus wichtigem Grund gekündigt. Alle Einwendungen gegen die Erklärung der Unverbindlichkeit der Vereinbarung bzw. der Kündigung aus wichtigem Grund seien verspätet und aus dem Recht zu weisen. -8- 3.4. 3.4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2, BGE 132 III 480 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 132 III 480 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). 3.4.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.5. 3.5.1. Im Beschwerdeverfahren ist (zu Recht) unstrittig, dass einzig die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vereinbarung vom 14. Juni 2022 (fortan: Pfandvertrag) als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen kann. Der Pfandvertrag wurde durch beide Parteien handschriftlich unterzeichnet. Nachdem eine Schuldanerkennung grundsätzlich aus mehreren Urkunden bestehen kann, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss (BGE 139 III -9- 297 E. 2.3.1), kann der Pfandvertrag in Verbindung mit den (durch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) Rechnungen grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und zwar sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs und nicht eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet. Bei pfandgesicherten Forderungen wird die Betreibung – auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner – durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt (Art. 41 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner hat gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG das Recht zu verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nimmt. Dem Schuldner steht es aber auch frei, sich einer anderen Betreibungsart zu unterziehen (BGE 110 III 7; DOMENICO ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 17 zu Art. 41 SchKG). Will der Schuldner von seinem Recht auf Vorausverwertung des Pfands Gebrauch machen, hat er dies mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen, ansonsten das entsprechende Recht verwirkt (vgl. DOMENICO ACOCELLA, a.a.O., N 43 zu Art. 41 SchKG). Ausweislich der Akten hat die Beklagte keine Beschwerde gegen die Betreibungsart erhoben, womit vorliegend nicht von einer Betreibung auf Pfandverwertung auszugehen ist. Insofern ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob für die in dem Pfandvertrag genannten Forderungen provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. 3.5.2. 3.5.2.1. Der Präambel des Pfandvertrags (Ziff. 1) ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Beklagte als Wiederverkäuferin in "ständiger Geschäftsbeziehung" mit Handelswaren beliefert. Der übliche Rahmen dieser Geschäftsbeziehung sei durch eine Bestellung – welche von der Klägerin unter den Rechnungsnummern […] "journalisiert" worden sei – überschritten worden. Zur Absicherung aller Forderungen, welche der Klägerin "aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" würden, werde die Vereinbarung (der Pfandvertrag) abgeschlossen. Weiter verpflichtete sich die Beklagte im Pfandvertrag (Ziff. 2) dazu, alle Zahlungen, welche sie durch den Weiterverkauf der Handelswaren (welche von der Klägerin auf Grund der "gegenständlichen Bestellung" geliefert werden) erhält, umgehend nach Eingang der Zahlung an die Klägerin weiterzuleiten. Die Handelswaren, welche von der Klägerin auf Grund der "gegenständlichen Bestellungen" geliefert würden, würden von der Beklagten an […] und […] weiterveräussert. Die Beklagte verpfände alle aus dieser Weiterveräusserung entstehenden Forderungen an die Klägerin (Ziff. 3). 3.5.2.2. Beim Pfandvertrag handelt es sich gemäss Überschrift um eine Vereinbarung über "a) die Weiterleitung von Zahlungen" und "b) die - 10 - Verpfändung von Forderungen beim Projektgeschäft", wobei der Titel nicht auf eine Schuldanerkennung schliessen lässt. Der Pfandvertrag bezweckt die Absicherung bestimmter Forderungen durch Verpfändung und verpflichtet die Beklagte ferner zur "prompten" Weiterleitung gewisser Zahlungen an die Klägerin. Weiterzuleiten sind gemäss Pfandvertrag diejenigen Zahlungen, welche die Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs der – von der Klägerin (aufgrund der "gegenständlichen Bestellung[en]") gelieferten – Handelswaren erhält. Die Beklagte anerkennt in Ziff. 2 des Pfandvertrags ("Weiterleitung von Zahlungen") insoweit eine Zahlungspflicht an die Klägerin, als dass sie (als Bedingung) diese Summe in gleicher Höhe vorgängig durch den Weiterverkauf der Handelswaren (an Dritte) selber erhalten hat. Eine darüberhinausgehende Zahlungspflicht anerkennt die Beklagte nicht, wobei auch der Eintritt der Bedingung bis anhin nicht nachgewiesen wurde. Eine (bedingte) Verpflichtung, wonach eine unbekannte Höhe an Zahlungseingängen an die Klägerin "weiterzuleiten" ist, enthält kein genügend beziffertes Schuldbekenntnis. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pfandvertrags war unklar, in welchem Umfang die Beklagte entsprechende Weiterverkäufe tätigen und Zahlungen erhalten wird, womit die Forderung nicht bestimmbar war (vgl. BGE 139 III 297 E. 2.3.1) und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf Ziff. 2 des Pfandvertrags bereits aus diesem Grund ausscheidet. Gleiches gilt für Ziff. 3 des Pfandvertrags ("Verpfändung von Forderungen"): Es wird darin lediglich festgehalten, dass die aus der Weiterveräusserung an den "[…]" und die "[…]" resultierenden Forderungen an die Klägerin verpfändet würden, wobei die Höhe dieser Forderungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pfandvertrags ebenfalls unbekannt und die Forderungssumme auch diesbezüglich nicht bestimmbar ist. In Ziff. 1 des Pfandvertrags (Präambel) wird festgehalten, dass die Beklagte den "üblichen Rahmen" der Geschäftsbeziehung durch eine Bestellung, welche durch die Klägerin unter diversen (im Pfandvertrag genannten [vgl. E. 4.2.2.1.]) Rechnungsnummern "journalisiert" worden sei, überschritten habe. Den im Pfandvertrag aufgeführten Rechnungsnummern liegen die mit Klagebeilagen 5 ff. teilweise eingereichten Rechnungen zu Grunde, wobei sich den einzelnen Rechnungen ein Forderungsbetrag entnehmen lässt. Die Summe hinsichtlich dieser (in der Präambel mittels Rechnungsnummern aufgelisteten) Forderungen liesse sich damit grundsätzlich bestimmen, zumal ein Rechtsöffnungstitel aus mehreren Urkunden bestehen kann. In der Präambel wird ferner festgehalten, dass der Pfandvertrag zur Absicherung aller Forderungen, welche der Klägerin "aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen", geschlossen werde. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass nebst der ("genannten") Bestellung, welche durch die Klägerin mit den entsprechenden Rechnungsnummern "journalisiert" worden ist, offenbar - 11 - noch weitere ("damit in Zusammenhang stehende[n]") Bestellungen der Beklagten Gegenstand des Pfandvertrags sein sollen, wobei scheinbar noch nicht alle Bestellungen erfolgt sind ("Zur Absicherung aller Forderungen, die A._____ aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen […]"). Damit wird die Höhe der Forderung in Ziff. 1 des Pfandvertrags nicht genügend beziffert und insbesondere steht nicht fest, welche (allenfalls gar zukünftigen und nicht fälligen) Forderungen von der angeblichen Schuldanerkennung der Beklagten in Ziff. 1 des Pfandvertrags umfasst sein sollen. Selbst wenn von einem Anerkennungswillen der Beklagten auszugehen wäre (dazu sogleich), ergibt sich aus der Präambel des Pfandvertrags jedenfalls nicht, hinsichtlich welcher konkreten Höhe eine Schuldanerkennung vorliegen soll. Bereits daraus folgt, dass aus Ziff. 1 des Pfandvertrags nicht der unmissverständliche und bedingungslose Wille der Beklagten hervorgehen kann, der Klägerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Insofern ist entgegen der Klägerin auch unbeachtlich, ob es sich um einen synallagmatischen Vertrag handelt oder nicht. In Ziff. 1 des Pfandvertrags wird im Weiteren festgestellt, dass der "übliche Rahmen" durch "eine Bestellung" überschritten worden sei. Was unter einem "üblichen Rahmen" zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen dieser Rahmen überschritten wird, kann dem Pfandvertrag nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht klar, ob es sich dabei um einen Kreditrahmen oder vielmehr um einen Bestell-Rahmen handelt. Die Beklagte anerkennt in der Präambel des Pfandvertrags (wenn überhaupt) einzig die Tatsache, dass durch die von ihr getätigten Bestellungen der "übliche Rahmen" der Geschäftsbeziehung überschritten wurde und zwecks Absicherung aller Forderungen (welche aus den "genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen") der Pfandvertrag geschlossen wird. Es ist darin kein Anerkennungswille einer Schuld seitens der Beklagten erkennbar, zumal zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pfandvertrags (14. Juni 2022) die in der Präambel genannten Rechnungen (und somit die angeblich anerkannten Forderungen) noch gar nicht fällig waren. Wenn der Pfandvertrag zusätzlich die Anerkennung einer Schuld durch die Beklagte hätte bezwecken sollen, ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine entsprechende Anerkennungserklärung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung statuiert wurde, zumal die Vereinbarung durch die Klägerin selber verfasst worden ist. Im Ergebnis geht der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille der Beklagten nicht deutlich aus den vorgelegten Urkunden hervor, womit gestützt darauf keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, sondern der Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde einzugehen (Beschwerde, N 26 ff.). - 12 - 3.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2022) für den Betrag von Fr. 867'500.95 (nebst Zins zu 5 % seit den Daten gemäss Zahlungsbefehl) die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), zumal ihre Rüge der Gehörsverletzung (vgl. E. 2 hiervor) im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung war und nicht ins Gewicht fällt. Sie hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren massgeblichen Streitwert von Fr. 867'500.95 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 41'927.50, die um 90 % auf Fr. 4'192.75 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'354.20 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 2'012.50. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 60.40) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (ausmachend Fr. 159.60). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'232.50. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. - 13 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'232.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser