Nachdem dem Beklagten die Verfügung vom 15. Juli 2021 (Aufforderung zur Stellungnahme zum Mietausweisungsbegehren [act. 13]) postalisch an seiner damaligen Meldeadresse nicht zugestellt werden konnte (act. 16), wurde die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal durch die Vorinstanz mit der Zustellung dieser Verfügung beauftragt (act. 15). Die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal versuchte an vier verschiedenen Tagen über den Zeitraum von drei Wochen, dem Beklagten die Verfügung vom 15. Juli 2021 an seinem Wohnort persönlich zuzustellen, hinterliess -6-