Soweit der Beklagte diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und damit sinngemäss die von Amtes wegen jederzeit zu beachtende Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. November 2021) geltend macht ("nicht rechtsgültige Zustellung der Mietausweisungsklage […] die nicht Gewährung der Stellungnahme und die nicht rechtsgültige Zustellung derselbigen […]" [Beschwerde, S. 2]), indem er keine Möglichkeit gehabt habe, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem dem Beklagten die Verfügung vom 15. Juli 2021 (Aufforderung zur Stellungnahme zum Mietausweisungsbegehren [act.