vom 29. April 2022 E. 1.1.1). 2. Der im Mietausweisungsverfahren ergangene Entscheid vom 18. November 2021 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beklagte diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und damit sinngemäss die von Amtes wegen jederzeit zu beachtende Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. November 2021) geltend macht ("nicht rechtsgültige Zustellung der Mietausweisungsklage […] die nicht Gewährung der Stellungnahme und die nicht rechtsgültige Zustellung derselbigen […]"