er seit Oktober 2022 in [Ortschaft] abgemeldet sei und deshalb über keine "rechtsgültige, postalische Anschrift" verfüge (Beschwerde, S. 5). Die Publikation der Verfügung vom 11. Mai 2023 im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgte am 15. Mai 2023, womit die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 16. Mai 2023 zu laufen begann und am 25. Mai 2023 endete. Die am 19. Juni 2023 eingereichte Beschwerde erweist sich als verspätet, womit – vorbehaltlich der Ausführungen in E. 2. hiernach – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Entsprechend kann auch offenbleiben, ob die Verfügung vom 11. Mai 2023 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2021