Dem Einwohnerregister des Kantons Aargau ist zu entnehmen, dass der Beklagte per 31. Dezember 2021 von [Ortschaft] wegzog, ohne eine neue Meldeadresse zu hinterlassen. Nachdem dem Beklagten die Verfügung vom 8. Mai 2023 an der letzten bekannten Meldeadresse ([Adresse] in [Ortschaft]) postalisch nicht zugestellt werden konnte (act. 71), im Einwohnerregister keine neue Adresse hinterlegt ist und die postalische Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrfach nicht möglich war (E. 2 hiernach), waren die in E. 1.1. dargelegten Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung der Verfügung vom 11. Mai 2023 erfüllt, zumal der Beklagte in seiner Beschwerde selber ausführt, dass