1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Zustellung der wesentlichen gerichtlichen Korrespondenz an den Beklagten im Rahmen des vorliegenden Mietausweisungsverfahrens bereits im Jahr 2021 jeweils mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgen musste (vgl. E. 2 hiernach). Dem Einwohnerregister des Kantons Aargau ist zu entnehmen, dass der Beklagte per 31. Dezember 2021 von [Ortschaft] wegzog, ohne eine neue Meldeadresse zu hinterlassen.