" 1. Der Entscheid vom 18. November 2021 geht zum Vollzug gemäss Art. 337 Abs. 1 ZPO an die zuständige Regionalpolizei Wettingen- Limmattal. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen die am 15. Mai 2023 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierte Verfügung vom 11. Mai 2023 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Am 30. Juni 2023 reichte der Beklagte dem Bezirksgericht Baden eine weitere Eingabe ein, welche dieses zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau übermittelte.