Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.00 zu bezahlen." 2.3. Mit Eingabe vom 24. April 2023 an das Bezirksgericht Baden beantragte der Kläger den polizeilichen Vollzug der Mietausweisung. 2.4. Mit Verfügung vom 26. April 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Kläger auf, dem Gericht innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob der Beklagte seit dem Entscheid vom 18. November 2021 Mietzinszahlungen geleistet habe, was der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2023 verneinte. 2.5. Am 11. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Folgende: