3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchgegners. Der Gesuchsteller hat nach Anweisung der zuständigen Kantonspolizei einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 5. -3-