Die Kündigung erfolgte am 13. Juni 2023 (Beilage 1 zur Beschwerde). Diese Tatsache wäre aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor), wirkt sich jedoch ohnehin zu seinen Lasten aus. Auch bei einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern droht dem Gesuchsteller die Pfändung (BGE 140 V 441 E. 2.3). Seine Darlegungen deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seines Einkommens zu -7- entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 2.1.3 hiervor).