2.1.3. Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzerklärung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu entgehen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2). Demnach ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. -6-