1.3.3. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Gesuchsteller mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht über ihn den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG eröffnet habe, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 7. Juni 2023 zu verstehen ist. Auf die Beschwerde ist trotz der fehlenden Rechtsbegehren einzutreten, weil sich aus der Begründung ergibt, dass der Gesuchsteller die Eröffnung des Konkurses verlangt.