1.3.2.2.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe die Absicht gehabt, die Privatinsolvenz vom 11. Februar 2022 für einen Neuanfang zu nutzen. Jedoch sei er gleichzeitig mit einer Strafverbüssung konfrontiert gewesen, die seine berufliche Tätigkeit erheblich eingeschränkt habe (Electronic Monitoring). Diese sei am 28. April 2022 abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe in diesem Zusammenhang erhebliche Kosten tragen müssen. Leider hätten aufgrund der finanziellen Belastungen nicht sämtliche Beträge zeitgerecht entrichtet werden können, was zu einer erneuten Betreibung geführt habe.