auch nicht dargelegt, inwiefern sich nach einem zweiten Konkurs an dieser Ausgangslage etwas ändern würde. Vielmehr scheine es dem Gesuchsteller mit der erneuten Insolvenzerklärung darum zu gehen, seine Belangbarkeit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einzuschränken. Es gehe nicht an, dass er jedes Jahr eine Insolvenzerklärung einreiche, um den Gläubigern den Zugriff auf seine Vermögenswerte zu verwehren. Die Insolvenzerklärung vom 31. Mai 2023 sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.