Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.135 / ik / nk (SG.2023.60) Art. 113 Entscheid vom 3. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beim Bezirksge- richt Aarau das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insol- venzerklärung). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 7. Juni 2023 wie folgt: " 1. Das Gesuch um Eröffnung des Konkurses gestützt auf Art. 191 SchKG wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 14. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). -3- 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rü- gepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). 1.3.2. 1.3.2.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Ent- scheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, was ange- strebt wird. 1.3.2.2. 1.3.2.2.1. Die Vorinstanz hielt zu Begründung der Abweisung des Konkursbegehrens fest, der Gesuchsteller habe sich bereits am 9. November 2021 für zah- lungsunfähig erklärt und um Eröffnung des Konkurses ersucht. Mit Ent- scheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2021 sei über ihn der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei durch- geführt und mit Entscheid vom 11. Februar 2022 abgeschlossen worden. Vor gut einem Jahr sei dem Gesuchsteller die Chance für einen wirtschaft- lichen Neubeginn zugestanden worden. Diese habe er nicht genutzt und -4- auch nicht dargelegt, inwiefern sich nach einem zweiten Konkurs an dieser Ausgangslage etwas ändern würde. Vielmehr scheine es dem Gesuchstel- ler mit der erneuten Insolvenzerklärung darum zu gehen, seine Belangbar- keit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einzuschränken. Es gehe nicht an, dass er jedes Jahr eine Insolvenzerklärung einreiche, um den Gläubigern den Zugriff auf seine Vermögenswerte zu verwehren. Die Insolvenzerklärung vom 31. Mai 2023 sei als rechtsmissbräuchlich zu qua- lifizieren. 1.3.2.2.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe die Ab- sicht gehabt, die Privatinsolvenz vom 11. Februar 2022 für einen Neuan- fang zu nutzen. Jedoch sei er gleichzeitig mit einer Strafverbüssung kon- frontiert gewesen, die seine berufliche Tätigkeit erheblich eingeschränkt habe (Electronic Monitoring). Diese sei am 28. April 2022 abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe in diesem Zusammenhang erhebliche Kosten tragen müssen. Leider hätten aufgrund der finanziellen Belastun- gen nicht sämtliche Beträge zeitgerecht entrichtet werden können, was zu einer erneuten Betreibung geführt habe. Aufgrund einer Lohnpfändung sei dem Gesuchsteller nun das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Ihm liege es fern, den Gläubigern den Zugriff auf seine Vermögenswerte zu verweh- ren. Vielmehr sei sein vorrangiges Ziel, durch eine neue Arbeit die beste- henden Verlustscheine zurückzukaufen. Aufgrund des Bezugs von Arbeits- losentaggeldern könnten praktisch keine Vermögenswerte gepfändet wer- den. Ferner stünden die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle sehr schlecht, obwohl er bestrebt sei, so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Die Insolvenzerklärung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie stelle eine Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang dar, der dem Gesuchsteller ermögliche, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern schrittweise zu erfüllen. 1.3.3. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Gesuchsteller mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und bean- standet, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht über ihn den Konkurs ge- mäss Art. 191 SchKG eröffnet habe, was als sinngemässer Antrag auf Auf- hebung des Entscheids vom 7. Juni 2023 zu verstehen ist. Auf die Be- schwerde ist trotz der fehlenden Rechtsbegehren einzutreten, weil sich aus der Begründung ergibt, dass der Gesuchsteller die Eröffnung des Konkur- ses verlangt. 2. 2.1. 2.1.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise -5- auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen of- fensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren, wie erwähnt, in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtspre- chung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Ver- mögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insol- venzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch lie- gen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Her- beiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.). 2.1.2. Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn der Schuldner durch alljähr- liche Abgabe der Insolvenzerklärung sämtlichen Gläubigern den Zugriff auf seine Vermögenswerte von vornherein verwehrt (ALEXANDER BRUNNER/FE- LIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 191 SchKG). 2.1.3. Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzer- klärung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu ent- gehen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2). Demnach ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. -6- 2.2. Der Steuerveranlagung des Gesuchstellers und seiner Ehefrau für das Jahr 2021 liessen sich noch Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 5'723.00 entnehmen. Der Gesuchsteller reichte vor Vorinstanz Belege über aktuelle Kontoguthaben ein, welche bei gesamthaft Fr. 1'653.61 lie- gen, wobei Fr. 1'513.19 auf dem Konto seiner Ehefrau verbucht sind. Im vor Vorinstanz eingereichten Formular "Gesuch um Konkurseröffnung (In- solvenzerklärung) für Privatpersonen" vom 31. Mai 2023 führt er unter "Ver- mögenswerte (Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften, Motorfahrzeuge, Le- bensversicherungen etc.)" auch lediglich diese Summe (Fr. 1'653.60) an. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklä- rung des Fehlens praktisch jeglicher Aktiven bewusst war. Die von ihm auf- gezählten aktuellen Schulden liegen bei Fr. 138'121.00, wobei er noch dar- gelegt, Fr. 4'500.00 würden zusätzlich auf zukünftige Zahnarztkosten an- fallen. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forde- rungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, ist davon auszu- gehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sein Konkursbegeh- ren deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungs- amtes Buchs des Gesuchstellers vom 30. Mai 2023 lässt sich entnehmen, dass über ihn bereits am 10. November 2021 der Konkurs eröffnet wurde. Dieser wurde erst am 11. Februar 2022 abgeschlossen. Demnach hat der Gesuchsteller knapp über mehr als ein Jahr gewartet, um erneut eine In- solvenzerklärung abzugeben. Dies stellt sich ebenfalls als rechtsmiss- bräuchlich dar, wird dadurch seinen Gläubigern doch der Zugriff auf seine Vermögenswerte von vornherein verwehrt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Gesuchsteller machte in der Insolvenzerklärung zudem geltend, dass derzeit sein Lohn gepfändet werde, was seine Arbeitsstelle gefährde. Zu- dem könnten aufgrund der Lohnpfändung die aktuellen Steuern nicht be- zahlt werden. Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Gesuch- stellers geht hervor, dass die Lohnpfändung im Mai 2023 weiterhin vollzo- gen wurde. Beschwerdeweise brachte er vor, dass aufgrund der Lohnpfän- dung sein Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei (vgl. E. 1.3.2.2.2 hiervor). Die Kündigung erfolgte am 13. Juni 2023 (Beilage 1 zur Beschwerde). Diese Tatsache wäre aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor), wirkt sich jedoch ohnehin zu seinen Lasten aus. Auch bei einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern droht dem Gesuchsteller die Pfändung (BGE 140 V 441 E. 2.3). Seine Darlegungen deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seines Einkommens zu -7- entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 2.1.3 hiervor). 3. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus