3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Klägern und dem Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt, wobei die Kläger für ihren Anteil solidarisch haften. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)