1. Das Konkursverfahren wird zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.