Da die Kläger gemeinsam prozessiert haben, ist für den von ihnen zu tragenden Anteil der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren, in welchem kein Kostenvorschuss einverlangt wurde, gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Juni 2023 wird aufgehoben und es wird erkannt: