4. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Beklagte zu verpflichten, die Hälfte den Klägern direkt zu ersetzen. Da die Kläger gemeinsam prozessiert haben, ist für den von ihnen zu tragenden Anteil der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren, in welchem kein Kostenvorschuss einverlangt wurde, gestützt auf Art.