Die von den Parteien dem Obergericht ordnungsgemäss mitgeteilten Vereinbarungen und Rückzugserklärungen sind prozessual gültig und nicht offensichtlich rechtswidrig oder anderweitig mangelhaft (vgl. dazu LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 30 f. und N. 44 ff. zu Art. 241 ZPO). 3. Nachdem der Beklagte sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 29. November 2023 zurückgezogen hat, ist auch dieses in Anwendung von Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO als erledigt abzuschreiben.