Eine gerichtliche Genehmigung der Parteidispositionen mit Aufnahme in das Entscheiddispositiv und damit verbundener konstitutiver Wirkung ist grundsätzlich nicht erforderlich und gesetzlich nicht vorgesehen (anders etwa gemäss Art. 279 ZPO für Vereinbarungen der Ehegatten über die Scheidungsfolgen sowie gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB für in gerichtlichen Verfahren abgeschlossene Unterhaltsverträge), weshalb sie vorliegend ausser Betracht fällt. Die von den Parteien dem Obergericht ordnungsgemäss mitgeteilten Vereinbarungen und Rückzugserklärungen sind prozessual gültig und nicht offensichtlich rechtswidrig oder anderweitig mangelhaft (vgl. dazu