2.2. Die Kläger haben dem Obergericht mit Eingabe vom 29. November 2023 mitgeteilt, dass sie das Konkursbegehren gegen den Beklagten zurückziehen. Damit ist das Konkursdekret der Vorinstanz nach dem oben Gesagten ohne weitere Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten aufzuheben und das vorinstanzliche Verfahren zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens als erledigt abzuschreiben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem vom Beklagten am 29. November 2023 erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist demzufolge ebenfalls als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).