Zieht der Gläubiger, der eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung erreicht hat, das Konkursbegehren vor der Rechtmittelinstanz zurück, liegt regelmässig ein Verzicht auf Durchführung des Konkurses i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vor und es kann aufgrund des zivilprozessähnlichen Charakters des Konkursverfahrens ohne vorgängige Betreibung auf die Voraussetzung des Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ist ein Rückzug somit ohne weitere Voraussetzungen zuzulassen (ALEXANDER BRUN- NER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI: in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl.