gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Juni 2023 und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 194 Abs. 1 Satz 1 und Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG).