3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Kläger beantragten mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 3.4. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2023 zur Beschwerdeantwort unaufgefordert Stellung. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Widerruf durch eine der Parteien und längstens bis zum 31. Oktober 2023.