2. Der Beschwerde sei für das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -3- 4. Rechtsbegehren Nr. 2 sei superprovisorisch zu verfügen. – unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST –"