4. Die Parteikosten der Gesuchsteller sind in Höhe von Fr. 2'266.00 (inkl. Auslagen) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben dürfen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 05.06.2023 des Bezirksgerichts Bremgarten (SG.2023.31) sei vollumfänglich aufzuheben.