Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.134 (SG.2023.31) Art. 164 Entscheid vom 8. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger 1 Kanton Aargau, Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, beide vertreten durch Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser, Länggassstrasse 7, Postfach, 3001 Bern Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Milani, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kläger stellten mit Eingabe vom 31. März 2023 beim Bezirksgericht Bremgarten gegen den Beklagten gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG das Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten entschied am 5. Juni 2023: " 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 5. Juni 2023, 15:10 Uhr, der Kon- kurs eröffnet. 2. Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 3. Die von den Gesuchstellern mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 500.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben dürfen. 4. Die Parteikosten der Gesuchsteller sind in Höhe von Fr. 2'266.00 (inkl. Auslagen) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller die- sen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben dürfen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 05.06.2023 des Bezirksgerichts Bremgarten (SG.2023.31) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei für das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wir- kung zuzuerkennen. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeich- nende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -3- 4. Rechtsbegehren Nr. 2 sei superprovisorisch zu verfügen. – unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST –" 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 26. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Kläger beantragten mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beklagten. 3.4. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2023 zur Beschwerdeantwort unaufgefordert Stellung. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Widerruf durch eine der Parteien und längstens bis zum 31. Oktober 2023. 3.6. Die Kläger äusserten sich mit Eingabe vom 25. Juli 2023 zur Stellung- nahme des Beklagten vom 19. Juli 2023 und erklärten mit Eingabe vom 3. August 2023 ihr Einverständnis mit dem Sistierungsantrag des Beklag- ten. 3.7. Mit Verfügung vom 4. August 2023 sistierte die Instruktionsrichterin des Obergerichts das Beschwerdeverfahren bis zum Widerruf durch eine der Parteien und längstens bis zum 31. Oktober 2023. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Beklagten vom 23. Oktober 2023 und des Einverständnisses der Kläger vom 26. Oktober 2023 verlän- gerte die Instruktionsrichterin die Sistierung mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 bis zum Widerruf durch eine Partei und längstens bis zum 30. No- vember 2023. 3.8. Mit Eingaben vom 29. November 2023 teilten die Parteien dem Obergericht übereinstimmend mit, dass sie eine aussergerichtliche Einigung getroffen hätten, gemäss welcher die Kläger ihr Gesuch um Konkurseröffnung zu- rückzögen. Ausserdem erklärte der Beklagte, er ziehe seine Beschwerde -4- gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Juni 2023 und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vor- gängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 194 Abs. 1 Satz 1 und Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung abschliessend. Zulässige echte Noven sind somit auch hier einzig die alternativen Konkurshinderungsgründe der Tilgung, der Hin- terlegung und des Gläubigerverzichts, die alle durch Urkunden zu bewei- sen sind, sowie die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (ROGER GIROUD/FA- BIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG). Zieht der Gläubiger, der eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei- bung erreicht hat, das Konkursbegehren vor der Rechtmittelinstanz zurück, liegt regelmässig ein Verzicht auf Durchführung des Konkurses i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vor und es kann aufgrund des zivilprozess- ähnlichen Charakters des Konkursverfahrens ohne vorgängige Betreibung auf die Voraussetzung des Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit ver- zichtet werden. Bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ist ein Rück- zug somit ohne weitere Voraussetzungen zuzulassen (ALEXANDER BRUN- NER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI: in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8c zu Art. 194 SchKG; vgl. auch EUGEN FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröff- nung, 2010, S. 196 ff.). -5- 2.2. Die Kläger haben dem Obergericht mit Eingabe vom 29. November 2023 mitgeteilt, dass sie das Konkursbegehren gegen den Beklagten zurückzie- hen. Damit ist das Konkursdekret der Vorinstanz nach dem oben Gesagten ohne weitere Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten aufzuheben und das vorinstanzliche Verfahren zufolge Rückzugs des Konkursbegeh- rens als erledigt abzuschreiben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem vom Beklagten am 29. November 2023 erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist demzufolge ebenfalls als erledigt abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Eine gerichtliche Genehmigung der Parteidispositionen mit Aufnahme in das Entscheiddispositiv und damit verbundener konstitutiver Wirkung ist grundsätzlich nicht erforderlich und gesetzlich nicht vorgesehen (anders etwa gemäss Art. 279 ZPO für Vereinbarungen der Ehegatten über die Scheidungsfolgen sowie gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB für in gericht- lichen Verfahren abgeschlossene Unterhaltsverträge), weshalb sie vorlie- gend ausser Betracht fällt. Die von den Parteien dem Obergericht ord- nungsgemäss mitgeteilten Vereinbarungen und Rückzugserklärungen sind prozessual gültig und nicht offensichtlich rechtswidrig oder anderweitig mangelhaft (vgl. dazu LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2012, N. 30 f. und N. 44 ff. zu Art. 241 ZPO). 3. Nachdem der Beklagte sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 29. November 2023 zurückgezogen hat, ist auch dieses in Anwendung von Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO als erledigt abzuschreiben. 4. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des erst- und des zweitin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen und der Beklagte zu verpflichten, die Hälfte den Klägern direkt zu ersetzen. Da die Kläger gemeinsam prozessiert haben, ist für den von ihnen zu tragenden Anteil der Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren, in welchem kein Kostenvorschuss einverlangt wurde, gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Juni 2023 wird aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursverfahren wird zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Klägern und dem Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt, wobei die Kläger für ihren Anteil solidarisch haften. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber