4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Dr. Gabriela Rohner, Fürsprecherin, Aarau, die gerichtlich auf Fr. 860.00 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. - 36 - 5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'670.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)