(inkl. Fr. 577.50 Betreuungsunterhalt) 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Auf das mit Eingabe der Kläger vom 22. August 2023 gestellte Rechtsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von Fr. 860.00, werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Obergerichtskasse noch Fr. 860.00 zu bezahlen.