2001 S. 21 ff.), die für das vorliegende für die Kinder massiv unterdurchschnittliche Rechtsmittelverfahren auf – auch nach dem mutmasslichen Stundenaufwand angemessene – Fr. 1'250.00 festzusetzen ist (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), ergibt sich unter Berücksichtigung von Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren) sowie einer pauschalen Auslagenentschädigung von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 860.00. Das Obergericht erkennt: