6.2.2. Die Kindsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Die kindesschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 450f ZGB) verweisen hinsichtlich der Bemessung der Kindesvertretungsentschädigung auf die Zivilprozessordnung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche wiederum auf die kantonale Tarifhoheit verweist (Art. 96 ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung der Kindsvertretung in durchschnittlichen Fällen von Fr. 2'500.00 (vgl. AGVE 2001 S. 21 ff.), die für das vorliegende für die Kinder massiv unterdurchschnittliche Rechtsmittelverfahren auf – auch nach dem mutmasslichen Stundenaufwand angemessene – Fr. 1'250.00 festzusetzen ist (§ 3 Abs. 1 lit.