6.2. 6.2.1. Zudem hat der Beklagte den Klägern eine Parteientschädigung auszurichten. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 3’000.00 auszugehen. Neben dem Kinderunterhalt war auch die Frage der Obhut für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln, doch lag im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3), ein nicht gleichermassen aufwendiges Verfahren vor.