Da der Beklagte in der Obhutsfrage unterliegt und auch betreffend Unterhalt mit seiner Berufung überwiegend nicht durchzudringen vermag, erscheint es angemessen, ihm die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen. Diese besteht vorliegend aus der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) sowie den Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 860.00 (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; hierzu nachstehend E. 6.2.2). - 34 -