6. 6.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. In erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren werden die Gerichtskosten gemäss Praxis halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch die Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (statt vieler ZSU.2022.179 E. 3.2). Da der Beklagte in der Obhutsfrage unterliegt und auch betreffend Unterhalt mit seiner Berufung überwiegend nicht durchzudringen vermag, erscheint es angemessen, ihm die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen.