300.00 100.00 30.00 30.00 Komm./Vers. 100.00 100.00 - - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von wiederum Fr. 3'358.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'390.00 (Betreuungsunterhalt) und für B._____ und C._____ je ein Manko von Fr. 489.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 990.00 (= Fr. 3'358.00 ./. Fr. 1’390.00 ./. 2 * Fr. 489.00).