sen Steuerfaktoren resultiert in Anwendung des aargauischen Steuerrechners eine monatliche Steuerbelastung von ca. Fr. 300.00. Ab Januar 2022 ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime in Kinderangelegenheiten einstweilen dieser Betrag im Bedarf des Beklagten einzusetzen. 4.9. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde die Phase 1 fälschlicherweise bis 30. September 2021 anstatt bis 31. August 2021 festgesetzt. In Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids (angefochtener Entscheid E. 4.9.2) ist dies im vorliegenden Rechtsmittelentscheid zu berichtigen. - 31 -