Geht man von den Zahlen gemäss Steuererklärung 2021 aus und bereinigt diese um die ca. Fr. 10'000.00 höheren Unterhaltszahlungen sowie das um ca. Fr. 10'000.00 tiefere Nettoerwerbseinkommen (vgl. E. 4.3 hiervor; angefochtener Entscheid E. 4.5.3.4) sowie die ab 2022 vollständig wegfallenden Kinderzulagen von Fr. 4'000.00 (10 * Fr. 400.00) beträgt das steuerbare Einkommen 2022 in etwa Fr. 36'000.00 (Fr. 59'400.00 ./. Fr. 10'000.00 ./. Fr. 10'000.00 ./. 4'000.00) für die Kan- tons- und Gemeindesteuer und mutmasslich ca. Fr. 38'000.00 für die direkte Bundessteuer. Es ist davon auszugehen, dass sich das steuerbare Vermögen des Beklagten seit 2021 nicht wesentlich verändert hat. Mit die-