Gemäss Steuererklärung 2021 bezahlte der Beklagte im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 20'140.00. Seit November 2021 bezieht der Beklagte keine Kinderzulagen mehr (Beilagen 1 und 5 zur Eingabe des Beklagten vom 30. September 2022; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.3.2). 2022 bezahlte der Beklagte Unterhalt für das gesamte Jahr. Es ist demnach davon auszugehen, dass er seit 2022 insgesamt Fr. 30'240.00 (Fr. 2’520.00 * 12) jährlich an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat (seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch etwas mehr), die von der Steuer abgezogen werden können.