4.6.2. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der von ihr der Klägerin 1 für sämtliche Phasen angerechneten Steuerlast von Fr. 100.00 pro Monat von einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Klägerin von Fr. 30'000.00 sowie keinem Vermögen aus (angefochtener Entscheid E. 4.7). Da der Klägerin 1 wie gezeigt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid bis Juli 2023 kein höheres und auch kein (zusätzliches) hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. E. 4.2.6 hiervor), erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung zu den Steuern der Klägerin 1 in dieser Phase, zumal die Kläger nicht substantiiert geltend machen, dass sonst - 29 -