4.5.2. Zum Grundbetrag hinzugeschlagen werden etwa Fahrten zum Arbeitsplatz als unumgängliche Berufsauslagen (SchKK-Richtlinie, Ziff. II.4) und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als besondere Auslagen für Schulung der Kinder (SchKK-Richtlinie, Ziff. II.6). Im Übrigen sind übliche Mobilitätskosten, wie sie etwa – wie hier – für Arzt- und Therapiebesuche oder Freizeitaktivitäten anfallen, aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschuss zu bestreiten.