Stellt man dieses den KVGG-Abzügen von Fr. 16'000.00 gegenüber (Fr. 12'000.00 pauschaler Einkommensabzug, Fr. 4'000.00 Kinderabzug), verbleibt für das Jahr 2024 kein massgebendes Einkommen mehr. Die Kläger dürften mithin auch für das Jahr 2024 in den Genuss einer vollen Prämienverbilligung kommen.