4.4.4. Die für das Jahr 2023 gewährte Prämienverbilligung ist zu berücksichtigen und den Klägern vom Existenzminimum in Abzug zu bringen, mithin Fr. 402.50 für die Klägerin 1 und je Fr. 94.20 für die Kläger 2 und 3 (AB 8). Für die Prämienverbilligung 2024 ist das steuerbare Einkommen des Jahres 2021 massgebend, nicht das aktuelle, höhere Einkommen. Dieses ist erst für die Prämienverbilligung im Jahr 2026 relevant.