4.4.3. Vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzuziehen sind allfällige Prämienverbilligungen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009; SchKK-Richtlinie], Ziff. IV/3). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung ["KVGG"]).